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L - B - G - C

Service für Privatpersonen und Unternehmen

DIENSTLEISTUNGEN

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Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA richtet sich in erster Linie an unselbständig Erwerbstätige mit einem Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr sowie an Arbeitssuchende für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Auch Studierende erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die dann jährlich bis zum regulären Abschluss des Studiums verlängert wird. Die Gültigkeitsdauer der Arbeitnehmerbewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Erlaubnis kann verlängert oder erneuert werden.

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Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

Einwohner sind Ausländer, die sich für einen längerfristigen, zweckgebundenen Aufenthalt in der Schweiz aufhalten, mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Sie wird vor allem Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr oder mit unbefristeter Laufzeit ausgestellt. Selbständig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen möchten, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gleicher Dauer, sofern sie eine tatsächliche selbständige Erwerbstätigkeit nachweisen können. Auch nicht erwerbstätige Personen erhalten diese fünfjährige Aufenthaltserlaubnis, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung ihres Bedarfs sowie einen umfassenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz verfügen.

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Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA

Dabei handelt es sich um einen speziellen Abschluss für Grenzgänger, die in der Schweiz angestellt oder selbstständig tätig sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Die Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis entspricht der des Arbeitsvertrages, sofern sie mehr als drei und weniger als zwölf Monate beträgt. Wird der Arbeitsvertrag auf eine Dauer von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wird die Erlaubnis für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

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Aufenthaltsbewilligung C EU/EFTA

Die Bedingungen für die Erteilung dieser Genehmigung hängen nicht vom ALC ab. Es wird von den Schweizer Behörden aufgrund von Staatsverträgen und Domizilvereinbarungen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit ausgestellt. Ihre Dauer ist unbestimmt. Staatsangehörige der westeuropäischen EU- und EFTA-Staaten erhalten grundsätzlich nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung.

UM

Unsere Werte

Mehr als 5.000 Unternehmen vertrauen uns, von Startups bis hin zu Großkonzernen

Dieser Service basiert auf der Erfahrung unserer Einwanderungsanwälte und zielt darauf ab, mit möglichst geringem Mittelaufwand und in kürzester Zeit die Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis in der Schweiz zu erhalten.

Ein engagierter Anwalt begleitet Sie Schritt für Schritt, bewertet Ihre individuellen Bedürfnisse und weist Ihnen den Weg zur für Ihre spezifischen Bedürfnisse am besten geeigneten Lösung.

Der Service richtet sich an private EU- und Nicht-EU-Bürger, aber auch an Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer auf Schweizer Gebiet verlagern müssen.

Der Prozess ist voller Fallstricke. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich auf kompetente Fachleute in diesem Bereich zu verlassen, die Verzögerungen und Probleme vermeiden können, die durch einen fehlerhaften Genehmigungsantrag entstehen würden.

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Effizienz und Schnelligkeit in der Praxisführung zeichnen uns seit über 20 Jahren aus.

ANSATZ

Zulassungskriterien für Nicht-EU/EFTA -Bürger

Ausschließlich Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten dürfen in der Schweiz arbeiten. Ihre Aufnahme muss im Gesamtinteresse der Schweizer Wirtschaft liegen. Als qualifiziert gelten Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Universität oder Fachhochschule) und mehrjähriger Berufserfahrung. Je nach Beruf bzw. Spezialisierung werden auch Personen mit einer speziellen technischen Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung aufgenommen.

Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen wie Schweizer Bürger.

Eine Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist nur möglich, wenn kein Schweizer Bewerber oder kein Bewerber aus einem EU-/EFTA-Staat das geforderte Profil erfüllt. Die Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten ist beschränkt.

VORTEILE

Unsere Stärken

Einfachheit

Wir vereinfachen den Prozess durch Verkürzung der bürokratischen Zeiten

Exklusiv

Ein engagierter Anwalt wird Sie von Anfang bis Ende persönlich begleiten

Geschwindigkeit

Positionseröffnung in 24 Stunden

REFERENZEN

Was sie über uns sagen

„Endlich habe ich eine super Visa-Anwältin gefunden. Sie hat mir innerhalb weniger Wochen meine Aufenthaltserlaubnis G besorgt. Ich hatte vorher ein Vermögen mit schlechten Anwälten verschwendet.“

 

Filippo S. (Italien)

„Ich habe für die Erlangung meiner Bewilligung L mit SwissPermits zusammengearbeitet. Die Erfahrung, die hohe Verfügbarkeit und die aussergewöhnliche Transparenz haben mich sehr beeindruckt.

Mark B. (USA)

„Wir empfehlen es jedem Gründer, der in die Schweiz ziehen möchte. Kein anderer Service wie dieser. Schnelle und professionelle Anwälte.“

 

Elizabeth U. (Ukraine)

Häufig gestellte Fragen

Domande frequenti
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